§ 1
Name, Sitz, Vereinsregister

1. Der  Verein führt  den Namen Verein für Heimatgeschichte Hockenheim
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hockenheim.
3. Der Verein solI in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V

§ 2
Ziele und Zweck  des  Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  “steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Betreuung des Tabakmuseums der Stadt Hockenheim, die Pflege und Vervollständigung seiner Sammlungen sowie den weiteren Ausbau des Museums. Diese Aufgaben werden in einem besonderen Vertrag mit der Stadt Hockenheim geregelt.
3. weitere Ziele des Vereins sind:
a) die Weckung des interesses für die Heimatgeschichte
b) die Förderung heimatgeschichtlicher Forschungen und die Verbreitung heimatgeschichtichen Schrifttums
c) die Veranstaltung von Vorträgen und Führungen sowie von Veranstaltungen im Museumshof
d) die Pflege der Volkskunde und der Mundart
e) die Förderung des Denkmalschutzes.

4. Zur Durchführung dieser Aufgaben können vom Vorstand  Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Leiter dieser Gruppen gehören dem
erweiterten Vorstand an.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3, Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall  seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hockenheim ,mit der  Auflage, es für die in § 2 genannten Zwecke und Ziele zu verwenden. Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt  werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Im Verein kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person Mitglied werden.
2. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Bestätigung des Vorstandes erworben. Bei Minderjährigen ist der Antrag  durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluß
2. Der  Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch in voller Höhe zu entrichten.
3. Wenn ein Mitglied seine Pflichten dem Verein gegenüber nicht erfüllt oder sonst das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt, kann es nach seiner Anhörung durch den beschließenden Vorstand ausgeschlossen werden. Der Betroffene kann binnen eines Monats  nach Zustellung des Bescheids die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Über den Ausschluß wird mit Dreiviertel - Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Mitgliedsbeitrag.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richte sich nach den in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragssätzen.

§ 6
Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstandschaft

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen
2. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in Ziffer 3 nichts anderes bestimmt ist, über
a) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
b) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge
d) eine Anrufung der Mitgliederversammlung
e) Satzungsänderungen
f)  die Auflösung des Vereins
3. Beschlüsse zu Ziffer 2e und 2f bedürfen der Zustimmung von Drei-viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Wird  diese Mehrheit bei Beschlüssen zu Ziffer 2e in der ersten Abstimmung nicht erreicht, so entscheidet in einer erneut einzuberufenden  Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diese Umstände besonders hinzuweisen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch von 15 Mitgliedern einberufen.
5. Die Einberufung ist unter Angabe von Zeit Ort und Tagesordnung mindestens acht Tage vorher schriftlich oder öffentlich in der Hockenheimer Tageszeitung als Einladung bekanntzugeben.

§ 8
Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Bürgermeister der Stadt Hockenheim
f) Leiter des Tabakmuseums, soweit ein solcher bestelIt ist, aus
g) mindestens 5 Beisitzern und
h) den Leitern der Arbeitsgruppen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und im Bedarfsfall durch Zuwahl für  die Restzeit des Ausscheidens ergänzt. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen
3. Die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassier bilden den geschäftsführenden Vorstand.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schriftführer
der Kassier.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Kassier oder Schriftführer ist nur gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt..
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 9
Geschäftsführung und Kassengeschäfte

1. Für die Rechtsgeschäfte des Vereins gilt § 8 (4).
2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Bei der Durchführung des allgemeinen Schriftverkehrs ist auch der Schriftführer zeichnungsberechtigt.
4. Die laufenden Kassengeschäfte werden vom Kassier, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer durchgeführt. Ausgaben von mehr als 100,- DM bedürfen der Unterschrift eines Vorsitzenden und des Kassiers oder bei dessen Verhinderung des Schriftführers.
5. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen. Er besorgt den Schriftverkehr und verwaltet die Schriftsachen. Außerdem führt er das Mitgliedsverzeichnis.

§ 10
Haftung

Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderiahr.

§ 12
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Dreiviertel-Mehrheit von den erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich.

6832  Hockenheim, den  25. April 1985

Satzung

Rabaliatti-Zeichnung